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   BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06   

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https://dejure.org/2010,31579
BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06 (https://dejure.org/2010,31579)
BPatG, Entscheidung vom 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06 (https://dejure.org/2010,31579)
BPatG, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 23 W (pat) 335/06 (https://dejure.org/2010,31579)
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  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06
    Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (vgl. BGH a. a. O.; GRUR 2007, 862 f-Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03

    Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06
    Dieser zivilprozessuale Grundsatz, wonach eine Partei nicht ohne Weiteres aus einem öffentlich rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ausscheiden darf, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur im Patent-Nichtigkeitsverfahren, sondern auch im Einspruchsverfahren uneingeschränkt anzuwenden (BGH GRUR 2008, 87 -"Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren").
  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06
    Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung m w. N.).
  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06
    Die Zulässigkeit des Einspruchs ist angegriffen worden und auch von Amts wegen zu prüfen, da bei Vorliegen eines einzigen Einspruchs dessen Unzulässigkeit zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn").
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 22.07.2010 - 23 W (pat) 335/06
    Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zulässig, weil ein Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG) und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) hinsichtlich einer offenkundigen Vorbenutzung angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zum offenkundig vorbenutzten Gegenstand gebracht wird, um fehlende Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).
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